VGH Baden-Württemberg
Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt sind. Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung.…
VGH Baden-Württemberg, ZNER 2016, 157-158 (Beschluss vom 05.04.2016, 3 S 373/16)