Gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG BW bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch verstößt er gegen die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit.
VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2022, 274-289 (Urteil vom 10.02.2022, 6 S 1922/20)