Die Klägerin hat nach ihrem Ausscheiden aus dem Beklagten einen Anspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen in entsprechender Anwendung der Satzungsregelungen für die Verteilung des Verbandsvermögens nach (Teil)-Liquidierung des Verbands.
VGH Baden-Württemberg, ZNER 2011, 524-528 (Urteil vom 08.05.2008, 1 S 667/05)