Von der Beschränkung einer Waldumwandlung auf das zur Zweckerreichung unbedingt erforderliche suspendiert auch § 2 S. 2 EEG 2023 nicht. Die Vorschrift modifiziert die Bewertungsregeln des § 9 Abs. 1 S. 3 BWaldG, lässt indes das Abwägungsgebot des § 9 Abs. 1 S. 2 BWaldG unberührt.
VGH Kassel, ZNERL 2023, Heft 04, Online, - (Beschluss vom 10.02.2023, 9 B 247/22.T)