VGH München
Die Begrenzung des Teilnahmeentgelts für Gewinnspiele im Fernsehen auf 0,50 Euro (§ 8 a Abs. 1 S. 6 RStV) gilt auch, wenn die bundesweit ausgestrahlte Fernsehsendung in Österreich empfangen werden kann und der private Rundfunkveranstalter für Anrufe aus Österreich eine gesonderte Telefonnummer geschaltet hat. Die in der Begrenzung des Teilnahmeentgelts liegende Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. …
VGH München, WRPL 2013, Heft 04, Online, - (Urteil vom 12.12.2012, 7 BV 12.968)