Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention (AK) und der dazu ergangenen europäischen Richtlinien. Bestimmungen dieses Gesetzes können daher nicht analog auf Fälle angewendet werden, die nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen.