Aus der Verwendung des Gendersterns bei der Stellenausschreibung kann nicht geschlossen werden, dass nicht eingestellte zweigeschlechtliche Menschen im Auswahlverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurden. So urteilte das BAG in der im Folgenden abgedruckten Entscheidung vom 23.11.2023 – 8 AZR 164/22. Eine Leseempfehlung der Redaktion.
DivRuW 2024, 36-41