Posts von Influencern auf Instagram, auf denen Produkte gekennzeichnet und mit den entsprechenden Online-Auftritten der Produkthersteller verlinkt sind, sind in der Regel auch ohne Gegenleistung der verlinkten Unternehmen geschäftliche Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil die Influencer damit sowohl ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten als auch die der verlinkten Unternehmen fördern.
LG München I, WRP 2019, 931-935 (Urteil vom 29.04.2019, 4 HK O 14312/18)
1 I. Seit dem „Rossmann“-Urteil des OLG Celle (08.06.2017 – 13 U 53/17, WRP 2017, 1236) hält das Influencer-Marketing Rechtsprechung und Literatur auf Trab. Nachdem sich die Gerichte zunächst mit der Frage beschäftigen mussten, wie die erforderliche Kennzeichnung von werblichen Beiträgen zu erfolgen hat (LG Hagen, 13.09.2017 – 23 O 30/17, K&R 2017, 816; KG, 11.10.2017 – 5 W 221/17, …