FG Münster
Mit der Rechtskraft der Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung endet die gesetzliche Vertretung einer GmbH mit der Folge, dass der Geschäftsführer nicht mehr als Haftungsschuldner für die Steuerschulden der Gesellschaft in Betracht kommt, da der faktische Geschäftsführer kein Fall von § 34 AO ist. Der Rechtsschein des Handelsregisters entfaltet nur zivilrechtliche Wirkung, …
FG Münster, StB 2023, 65-75 (Urteil vom 19.12.2022, 4 K 1158/20 L)