1 Der vorstehend abgedruckten Entscheidung, dass § 21 TabakerzG, der ausdrücklich auf „Tabakerzeugnisse“ abstellt, in der streitgegenständlichen Konstellation nicht einschlägig sei (Rn. 21 ff.), auch nicht analog (Rn. 29), ist zuzustimmen. Nicht gefolgt werden kann dem Gericht jedoch in der Annahme, eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liege nicht vor.
Der Umstand, dass Äußerungen von Influencern auch redaktioneller oder informierender Natur sind, steht einer Bewertung als geschäftliche Handlung nicht entgegen, weil auch journalismusnahe Tätigkeiten der UWG-Kontrolle nicht entzogen sind, wenn sie mittelbar durch Werbung finanziert werden.
OLG Köln, WRP 2021, 523-528 (Urteil vom 19.02.2021, 6 U 103/20)