Bay. VGH
Honig-Portionspackungen, deren größte Oberfläche mehr als 10 cm2 beträgt, sind auch dann mit der Angabe des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer des Honigs nach der Richtlinie 2001/110/EG (Honigrichtlinie) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) zu kennzeichnen, wenn sie in einer mit den verpflichtenden Angaben versehenen Sammelpackung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.…
Bay. VGH, ZLR 2018, 825-855 (Urteil vom 03.05.2018, 20 BV 16.1961)