Ein Energieversorgungsunternehmen kann allgemeine Preise, die ab einem bestimmten Datum gelten sollen, in der Ersatzversorgung nicht schon vor diesem Datum abrechnen. Steigende Energiepreise begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2021.
AG Bad Urach, ZNER 2023, 246-248 (Urteil vom 27.03.2023, 1 C 276/22)