AG Bonn
Die elektronische Post des Klägers wird von der Beklagten in zweifacher Hinsicht – nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung – genutzt. Für die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post des Klägers zu Werbezwecken sei durch die zulässige Bestätigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, ist indes kein Raum. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail kein ausdrückliches Einverständnis in die Benachrichtigung zu Werbezwecken abgegeben. …
AG Bonn, K&R 2017, 818-820 (Urteil vom 01.08.2017, 104 C 148/17)