Werbeanrufe und Werbe-E-Mails zu geschäftlichen Zwecken gegenüber Privatpersonen stellen nach gefestigter Rechtsprechung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beworbenen aus Art. 2 Abs. 1 GG dar und können vom Beworbenen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB abgewehrt werden.
AG Strausberg, WRP 2012, 1314-1316 (Urteil vom 09.02.2012, 9 C 286/11)