Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung muss sich diese auf das Maß beschränken, das für die Durchsetzung der unternehmerischen Entscheidung unabdingbar ist.
ArbG Berlin, BB 2021, 575-576 (Urteil vom 10.08.2020, 19 Ca 13189/19)