Wird einem Arbeitnehmer zu große Sympathie für einen Staat oder dessen Regierungspartei vorgeworfen, so begründet das (noch) keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen einer Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG.
Vahle, DSB 2014, 44 (Urteil vom 20.06.2013, 8 AZR 482/12)