Oberbeck
Die öffentliche und namentliche Bekanntgabe von Verhaltensweisen und Entwicklungen eines Grundschulkindes beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung. In dem Fall verfasste eine ehemalige Grundschullehrerin eine Biographie. Dort schildert sie einen Sachverhalt mit namentlicher Nennung der betroffenen Schülerin. …
Oberbeck, DSB 2015, 245 (Urteil vom 15.09.2015, I ZR 175/14)