Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG befugt, über die Zulässigkeit von Blindstromentgelten, die bei Wirkstrombezug eines Windparks erhoben werden.
BNetzA, ZNER 2016, 280 (BNetzA-Entscheidung vom 17.03.2016, BK 6-13-047)