Für eigene Zuschüsse einer Trägerkörperschaft an ihren BgA bzw. der Anteilseigner an ihre Eigengesellschaft ist von einer einkommensneutralen Kapitalzuführung (d. h. Einlage i. S. v. R 40 KStR 2004) auszugehen. Die Absetzung für Abnutzung ist von den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.