Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erlischt nicht endgültig für die Zukunft und auch nicht für das gesamte Kalenderjahr, wenn nach erstmaliger Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zeitweise die Veräußerungsform gewechselt wird, sondern lediglich für die jeweiligen Ausfallmonate.
Clearingstelle EEG-KWKG, ZNER 2020, 353-355 ([unbekannt] vom 18.12.2019, 2019/32)