EuGH
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, wonach in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Werbedienstleister für die Zwecke ihrer Besteuerung mit einer Werbesteuer anmeldepflichtig sind, während die im Mitgliedstaat der Besteuerung ansässigen Werbedienstleister von dieser Pflicht mit der Begründung befreit sind, dass sie wegen ihrer Steuerpflicht bezüglich anderer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltender Steuern anmelde- oder registrierungspflichtig seien, …
EuGH, WRP 2020, 941-942 (Urteil vom 03.03.2020, C-482/18)