EuGH
Richtlinie (EU) 2019/692 erweitert den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/73 auf Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, wie die Verbindungsleitung, deren Betrieb die Rechtsmittelführerin beabsichtigt. Dies hat zur Folge, dass der Betrieb dieser Verbindungsleitung den in der Richtlinie 2009/73 enthaltenen Vorschriften unterworfen ist und die enthaltenen spezifischen Verpflichtungen anwendbar sind; dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen im Bereich der Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber nach Art.…
EuGH, ZNER 2022, 567-580 ([unbekannt] vom 12.07.2022, C-348/20)