FG Köln
Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der im Falle der Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend entstehende EBG I dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden. Für Zwecke des § 7 S. 2 GewStG sei dann nicht mehr von einer Veräußerung eines Betriebs, …
FG Köln, StB 2018, 323 ([unbekannt] vom 19.07.2018, 6 K 2507/16)