Bei der Erlaubnis zum Betrieb der Hamburger Spielbank handelt es sich um eine Konzession im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, mithin um einen entgeltlichen Vertrag im Sinne des Vergaberechts, mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg als Konzessionsgeberin ein Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betraut.