I Bayerisches LfSt
Die Absetzungen für Abnutzung können nach der derzeitigen Fassung des § 7 EStG nur nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes bemessen werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zu schätzen ist. lm Interesse einer einheitlichen Verwaltungsübung sind dabei die folgenden Grundsätze zu beachten:
I Bayerisches LfSt, BB 2007, 2512