Ändert der Unterlassungsschuldner bei Abgabe der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafenbewehrung von einer festen Summe in den sogenannten „neuen Hamburger Brauch“ ab, kommt ein Unterlassungsvertrag nur dann zustande, wenn der Gläubiger die Annahme dieses neuen Angebotes ausdrücklich erklärt.
KG Berlin, WRP 2012, 247 (Urteil vom 27.09.2011, 5 U 137/10)