Ist einem Arbeitnehmer bekannt, dass ein von ihm gefertigtes Foto von seinem Arbeitgeber auf dessen Homepage verwendet wird, und widerspricht der Betroffene nicht, so kann der Arbeitgeber von einer – zumindest schlüssigen – Einwilligungserklärung des Arbeitnehmers ausgehen.
LAG Köln, DSB 2010, 23-24 (Beschluss vom 10.07.2009, 7 Ta 126/09)