LG Berlin
Bezieht sich das Verbot in einer Unterlassungserklärung auf die zentrale Geschäftsaussage der Schuldnerin, kann es geboten sein, die Webseite zunächst komplett vom Netz (offline) zu nehmen und jede Unterseite erst nach entsprechender Bereinigung und Freigabe peu à peu zuzuschalten. Die Überprüfungspflicht beschränkt sich nicht auf den eigenen Webauftritt, sondern betrifft auch externe Werbemittel wie Google-Anzeigen und den Youtube-Kanal.…
LG Berlin, WRP 2020, 790-792 (Beschluss vom 25.02.2020, 15 O 295/17)