Es ist irreführend, in der Werbung einer Fahrschule den Einsatz eines Fahrsimulators im Rahmen der Führerscheinausbildung mit dem Hinweis auf eine Kostenersparnis zu bewerben, weil es zu einer solchen Kosteneinsparung keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gibt. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Bielefeld, WRP 2017, 1019-1020 (Urteil vom 09.05.2017, 15 O 110/16)