LG Bochum
Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin ist darin zu sehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Software ohne Lizenztext und Quellcode öffentlich zugänglich gemacht hat. Bei der Software handelt es sich um eine sog. Open-Source-Software, deren Nutzungsberechtigung die Wahrung der GPL voraussetzt. (Leitsatz der Redaktion)
LG Bochum, K&R 2016, 368-369 (Urteil vom 03.03.2016, 8 O 294/15)