LG Bonn
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene unzulässige Einträge. …
LG Bonn, WRPL 2016, Heft 09, Online, - (Urteil vom 01.06.2016, 1 O 354/15)