Allein die Tatsache, dass die in einem Gutschein verbriefte Leistung zu vergünstigten Preisen angeboten wird, rechtfertigt es nicht, dessen Einlösung kürzer als die gesetzliche Verjährung von drei Jahren zu befristen.
LG Braunschweig, WRP 2013, 233-235 (Urteil vom 08.11.2012, 22 O 211/12)