Es ist wettbewerbswidrig, für Servicearbeiten an Rauchmeldern unter Angabe von Stadtnamen, insbesondere in Verbindung mit Straßennahmen und örtlichen Rufnummern zu werben, sofern an dem angegebenen Ort eine Niederlassung tatsächlich nicht unterhalten wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Darmstadt, WRPL 2018, Heft 08, Online, - (Urteil vom 25.05.2018, 14 O 43/17)