LG Darmstadt
Es ist unzulässig, Desinfektionsmittel mit der Angabe “haut-, augen- und schleimhautverträglich” zu kennzeichnen. Diese Angabe stellt einen ähnlichen Hinweis wie der ausdrücklich nach der Biozid-VO verbotene Begriff “unschädlich” dar, weil die Bezeichnung als “verträglich” suggeriert, dass das Produkt die genannten Bereiche nicht schädigt. Die Kennzeichnung als “verträglich” ist sogar noch weitreichender als der Begriff “unschädlich”, …
LG Darmstadt, WRPL 2022, Heft 02, Online, - (Urteil vom 26.10.2021, 22 O 155/20)