LG Dresden
Crowdfunding-Verträge/Nachrangdarlehen unterliegen der AGB-Kontrolle. Sollten die Nachrangklauseln unwirksam sein, liegt ein verbotenes Einlagengeschäft nach §§ 32, 54 Kreditwesengesetz (KWG) vor, so das Landgericht Dresden. Denn wenn keine wirksame Nachrangklausel vorliegt, handelt es sich um ein Einlagengeschäft nach § 1 KWG. Für solche Einlagengeschäfte benötigen Unternehmen eine Lizenz nach § 32 KWG. …
LG Dresden, SanB 2024, 33-35 (Urteil vom 27.04.2023)