Buchhaltungsunterlagen eines Beschuldigten, die sich beim Steuerberater befinden, sind (nur) solange beschlagnahmefrei, als sie der Steuerberatung dienen, längstens also bis zur Erstellung und Freigabe des jeweiligen Jahresabschlusses.
LG Essen, DSB 2010, 25 (Beschluss vom 12.08.2009, 56 Qs 7/09)