Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zu Bewerbung handwerklicher Tätigkeiten ohne entsprechende Handwerksrolleneintragung kommt es für die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht darauf an, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden, sondern allein darauf, welche Leistungen beworben werden.
LG Frankfurt (Oder), WRP 2019, 1079-1082 (Urteil vom 29.04.2019, 12 O 282/17)