LG Frankfurt a. M.
Wirbt ein Reiseveranstalter unter der Rubrik Vorteile mit dem Hinweis: „Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie ihren Reisepreissicherungsschein“ liegt eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Der Erhalt des Reisepreissicherungsscheins zusammen mit der Reisebestätigung ist gegenüber den Angeboten von Mitbewerbern kein Vorteil, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. …
LG Frankfurt a. M., WRP 2013, 1100 (Urteil vom 15.05.2013, 3-08 O 175/12)