Die richtlinienkonforme Auslegung des hier maßgeblichen Art. 5 Abs. 3 Buchst. c RL 2001/29/EG ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen (hier: von einer Brücke) von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln (hier: Einsatz einer Drohne) nicht aus der Schutzschranke heraus führt.
LG Frankfurt a. M., WRP 2021, 402-406 (Urteil vom 25.11.2020, 2-06 O 136/20)