LG Freiburg
Ein auf der Plattform von Amazon.de in der Rubrik „Radsport“-„Beleuchtung“ eingestelltes LED-Leuchten-Set aus weißem Scheinwerfer und rotem Rücklicht wird zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO feilgeboten und ist, wenn es nicht amtlich genehmigt und mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen (K-Zeichen) gekennzeichnet ist, vom Vertriebsverbot aus § 22 Abs. 1 Nr. 22, Abs. 2 StVZO erfasst.
LG Freiburg, WRP 2018, 512-514 (Urteil vom 07.08.2017, 12 O 141/15 KfH)