LG Hagen
Die Nutzung des mobilen Internets mittels eines Smartphones stellt bei isolierter Betrachtung keinen zentralen Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung dar, soweit ein Mobiltelefon die telefonische Erreichbarkeit und ein Festnetzanschluss die Nutzbarkeit des Internet über den Festnetzanschluss gewährleisten. (Leitsatz der Redaktion)
LG Hagen, K&R 2017, 424-427 (Urteil vom 09.02.2017, 7 S 70/16)