LG Hagen
Bei den auf Instagram geposteten Bildern und mit dem danebenstehenden Textbalken, auf dem sog. “Follower” sich äußern können, handelt es sich dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Mode-blog der Verfügungsbeklagten, wo sie sich mit ihren Followern über ihre “outfits” unterhält. Es ist auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder ist, …
LG Hagen, K&R 2017, 816-818 (Urteil vom 13.09.2017, 23 O 30/17)