Der Anspruch auf Informationen, die ein Bewerber zur Durchführung des Verfahrens über die Vergabe der neuen Konzession benötigt und deren Mitteilung dem bisherigen Konzessionär zugemutet werden kann, ergibt sich als ungeschriebener Nebenanspruch aus dem auslaufenden Konzessionsvertrag.
LG Hannover, ZNER 2013, 186-188 (Urteil vom 28.02.2013, 21 O 10/11)