LG Heilbronn
Zwar hat der Ehemann der Klägerin den Unfallhergang mit einer im Fahrzeug installierten Dashcam aufgenommen. Jedoch ist eine Verwertung dieses Beweismittels nicht zugelassen. Denn Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. (Leitsatz der Redaktion)
LG Heilbronn, K&R 2015, 280-282 (Urteil vom 03.02.2015, 3 S 19/14)