LG Heilbronn
Die von einer Kosmetikerin vorangestellte Bezeichnung „para. med.“ vermittelt den Eindruck, es handele sich bei der beworbenen Methode um eine alternative medizinische Behandlung. Auch die Bezeichnung „para. med. Kosmetikstudio“ suggeriert eine größere Bandbreite an Leistungen, als sie von Kosmetikerinnen tatsächlich durchgeführt werden dürfen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Heilbronn, WRP 2017, 1532-1534 (Urteil vom 28.09.2017, 21 O 45/17 KfH)