Eine Agentur für die Vermittlung von Callgirls ist nicht befugt, nach Ausscheiden einer Mitarbeiterin weiterhin unter Verwendung eines – sei es auch teilweise retuschierten – Fotos der Betroffenen mit deren Tätigkeit als Callgirl zu werben.
Vahle, DSB 2013, 20 (Urteil vom 08.06.2011, 28 O 859/10)