LG Kiel
Lehnt ein Unternehmen gegenüber einem Kunden die Hinterlegung eines SEPA-erreichbaren Kontos als Quelle für eine Lastschriftzahlung ab, so liegt eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung auch dann vor, wenn anderen Kunden des Unternehmens diese Zahlungsmöglichkeit eingeräumt worden ist. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Kiel, WRP 2020, 937-938 (Urteil vom 27.03.2020, 14 HKO 57/19)