LG Lüneburg
Hat der Unternehmer Informationen darüber, dass er eine im Internet als lieferbar angebotene Ware tatsächlich nicht rechtzeitig erhält, ist er verpflichtet, die Lieferanzeige zu ändern. Dafür reicht es aus, dass er hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, dass eine rechtzeitige Belieferung mit der Ware zumindest gefährdet ist. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Lüneburg, WRP 2016, 912-913 (Urteil vom 21.01.2016, 7 O 88/15)