LG Münster
Wegen Wettbewerbs im Strommarkt und im Gasmarkt (jedenfalls ab 2008) findet eine gerichtliche Billigkeitskontrolle von Tariferhöhungen nicht statt. Der Anwendungsbereich des § 315 BGB ist dahingehend einzuschränken, dass eine gerichtliche Billigkeitsprüfung nur stattfindet, wenn eine Vertragspartei aufgr- und einer überlegenen Stellung der anderen Partei des Schutzes vor einer Ausnutzung von deren Gestaltungsmacht bedarf.…
LG Münster, ZNER 2010, 609-610 (Urteil vom 13.07.2010, 06 S 70/09)