LG Oldenburg
Die Weigerung eines Versicherers gegenüber einer Kundin, eine litauische Bankverbindung als Zahlungsquelle im Rahmen eines Versicherungsvertrags zu akzeptieren, ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der Einwand, dass bei anderen Kunden ausländische Konten als Zahlungsquelle akzeptiert worden seien, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Oldenburg, WRP 2022, 1053-1054 (Urteil vom 17.02.2022, 15 O 1977/21)